Sperrfristen für die Düngung im Herbst
Ist nach der Ernte der Hauptfrucht noch eine Düngung geplant, müssen laut aktueller Düngeverordnung zahlreiche Sperrfristen eingehalten werden. Diese hängen vom Stickstoffgehalt sowie der Art des Düngemittels ab:
Auf Ackerland dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar grundsätzlich nicht aufgebracht werden. Abweichende Sperrfristen gelten für Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis 1. Oktober. Die Düngung ist begrenzt auf 30 kg/ha Ammoniumstickstoff oder 60 kg/ha Gesamtstickstoff. Darunter fallen die gängigen organischen und Mineraldünger. Blattdünger mit entsprechend geringeren Nährstoffmengen können beispielsweise zur Unterstützung der Winterhärte gedüngt werden.
In den roten Gebieten dürfen mineralische N-Dünger nach der Ernte der Hauptfrucht nur zu Feldfutter, Zwischenfrüchten mit Futternutzung und zu Winterraps nach vorheriger Stickstoff-Analyse und Nmin Werten unter 45 Kilogramm pro Hektar erfolgen.
Für Grünland und mehrjährigen Feldfutteranbau gilt eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar. In den roten Gebieten gilt sie schon ab 1. Oktober. Zusätzlich muss beachtet werden, dass ab dem 1.September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Beschränkung von maximal 80 kg Gesamt-N für flüssige organische Düngemittel gilt. Innerhalb der roten Gebiete ist die Düngung sogar auf 60 kg Gesamt-N beschränkt.
Das Aufbringen von N- und P-haltigen Düngern ist auch in Zukunft auf gefrorenen, wassergesättigten und schneebedeckten Böden untersagt.
Detailliertere Informationen finden Sie hier von der Landwirtschaftskammer NRW.
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